Dauerhafte Verluste schließen Überschusserzielungsabsicht nicht aus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält strickt an seiner mehrfach vertretenen Auffassung fest, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und ohne Nachweispflicht davon auszugehen ist, dass ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet werden soll. Das hat zur Folge, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.

Auf kurze Dauer angelegte Mietverträge sprechen allerdings nicht automatisch für eine nur befristet angelegte Vermietungsabsicht. Wer eine möblierte Wohnung häufig wechselnden Mietern überlässt, verhält sich wie der Vermieter einer Ferienwohnung. Damit liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen und die damit eine Prognose zur Prüfung der Absicht einen Total-überschuss zu erzielen rechtfertigen.

Damit wendet sich der BFH gegen die jüngst aufgekommene Neigung einiger Finanzgerichte, absehbar dauerhafte Verluste dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen. Im Kern dürfte das wohl auch auf Ferienwohnungen übertragbar sein.

BFHurteil vom 10.5.2006, Az. IX R 35/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 062550