Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande, wenn eine Arbeitnehmerüberlassung nicht nur vorübergehend erfolgt. Das kann zu einer Verbesserung von Rechtspositionen des Leiharbeitnehmers führen, z. B. weil der Entleiher tarifvertraglich an ein höheres Lohnniveau oder längere Kündigungsfristen gebunden ist, als der Verleiher.
Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Krankenhausbetrieb Pflegepersonal einsetzte, das bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigt war. Die Beschäftigung erfolgte auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden waren.
Vor diesem Hintergrund argumentierte das Gericht wie folgt: Erfolge eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, so komme es zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Nach den entsprechenden Bestimmungen dürfe eine Arbeitnehmerüberlassung aber nur vorübergehend erfolgen. Geschehe sie auf Dauer, sei sie von der betreffenden Erlaubnis nicht gedeckt, es handele sich also um eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis.
Nach Ansicht des Gerichts stellt es einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein konzerneigenes Verleihunternehmen Leiharbeitnehmer nur an Unternehmen des Konzerns verleiht und seine Beauftragung deshalb nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande komme.