Dauerfristverlängerung kann Verspätungszuschlag auslösen

Am 10. Februar ist für Umsatzsteuermonatszahler entweder die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar einzureichen oder der Antrag auf Dauerfristverlängerung für das entsprechende Jahr zu stellen. Der Fristaufschub wird unter der Auflage gewährt, dass eine Sondervorauszahlung von einem Elftel auf die Steuer eines Kalenderjahrs entrichtet wird. Eine einmal gewährte Fristverlängerung gilt so lange fort, bis der Antrag zurückgenommen wird oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass es sich auch bei dem Antrag auf Dauerfristverlängerung um eine Steueranmeldung handelt, wodurch die verspätete Abgabe die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach sich ziehen kann. Unternehmer, deren Antrag auf Dauerfristverlängerung also einmal gewährt wurde, müssen jährlich fristgerecht zum ersten Vorauszahlungszeitraum auch die Sondervorauszahlung neu berechnen, anmelden und bezahlen.

BFH, Urteil vom 7.7.2005, Az. V R 63/03, DStR 2005, 1527