Das Zweite Gesetz zur Familienförderung

Das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.August 2001 tritt am 1.Januar 2002 in Kraft. Es enthält im Wesentlichen folgende Änderungen des Einkommensteuergesetzes und Kindergeldgesetzes:

Haushaltshilfe
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs.1 Nr.8 EStG für die Beschäftigung eines "Dienstmädchens" wird ab 2002 gestrichen; dies sollte bereits jetzt bei der Einstellung einer Haushaltshilfe bedacht werden. In manchen Fällen ist es auch vorteilhaft, im Jahr 2001 Vorauszahlungen an die Haushaltshilfe zu leisten, um den Höchstbetrag von 18.000 DM im Jahr 2001 letztmals voll zu nutzen.
Wenn die Kosten für Haushaltsbeschäftigte ab 2002 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind, bestehen jedoch weiterhin folgende Abzugsmöglichkeiten:
- Die Kosten können in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, sofern die Voraussetzungen des § 33 EStG vorliegen.
- Ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 624 Euro ist bei Steuerpflichtigen zulässig, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei Krankheit des Steuerpflichtigen oder einer haushaltszugehörigen unterhaltsberechtigten Person (§ 33a Abs.3 Nr.1 EStG).
- Außerdem ist ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 924 Euro zulässig, wenn der Steuerpflichtige oder eine haushaltszugehörige unterhaltsbe-rechtigte Person hilflos oder schwerbehindert ist (§ 33a Abs.3 Nr.2 EStG). Das gilt auch bei Zahlungen an die Lebensgefährtin (BFH/NV 2000,1328).
- Schließlich können die Kosten für eine Haushaltshilfe ab 2002 in bestimmten Fällen als Kinderbetreuungskosten aufgrund des geänderten § 33c EStG abgesetzt werden, den wir später besprechen.

Kinderfreibeträge, Haushaltsfreibetrag
§ 32 EStG wurde in folgenden Punkten geändert:
- Der BFH hat mit Urteil vom 26.September 2000 (BStBl 2000 II,684) entschieden, dass Einnahmen eines Kindes in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und Sparer-Freibetrags keine Bezüge des Kindes darstellen. Als Reaktion auf dieses Urteil wurde die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach Einnahmen in Höhe der Freibeträge bei Betriebsveräußerungen, des Versorgungs-Freibetrags, des Sparer-Freibetrags sowie in Höhe von bestimmten Sonderabschreibungen zu den anzurechnenden Bezügen des Kindes gehören, in das Gesetz übernommen. Ab dem Jahr 2002 darf also z.B. der Sparer-Freibetrag i.H.v. 1.550 Euro bei der Prüfung der 7.188 Euro-Einkommensgrenze eines erwachsenen Kindes in Ausbildung nicht mehr abgezogen werden (§ 32 Abs.4 Satz 2 EStG). Dies muss ab sofort bei der Übertragung von Kapitalvermögen auf erwachsene Kinder, die sich in Ausbildung befinden, bedacht werden.
- Der Kinderfreibetrag wird ab 2002 auf 1.824 Euro je Elternteil angehoben. Außerdem wird ab 2002 in § 32 Abs.6 EStG ein neuer Freibetrag i.H.v. 1.080 Euro je Elternteil für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung eingeführt. Der Kinderfreibetrag und der neue Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs.6 EStG kommen nur zum Ansatz, soweit die Steuerermäßigung aufgrund dieser Freibeträge höher ist als das Kindergeld, was nur bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen der Fall sein wird.
- Der Haushaltsfreibetrag wird im Jahr 2002 auf 2.340 Euro gekürzt, anschließend in den Jahren 2003 und 2004 auf 1.188 Euro gesenkt und er entfällt ab 2005 vollständig. Der Haushaltsfreibetrag wird in den Jahren 2002 - 2004 nur noch Steuerpflichtigen gewährt, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben (§ 32 Abs.7; § 52 Abs.40a EStG).

Kürzung der Ausbildungsfreibeträge
Die Ausbildungsfreibeträge nach § 33a Abs.2 EStG wurden eingeschränkt. Ab 2002 gibt es nur noch einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind. Der neue Absatz 2 des § 33a EStG lautet sinngemäß:
"Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe bezogenen Zuschüsse.

Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit der Eltern
Ein geänderter § 33c EStG ermöglicht ab 2002 den Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen einer Erwerbstätigkeit der Eltern. Dieser Abzugsbetrag wird nur für Kinder unter 14 Jahren und behinderte Kinder gewährt. Er beträgt bis zu 1.500 Euro pro Kind, soweit die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten für das Kind 1.548 Euro übersteigen. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile entweder erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder zusammenhängend mindestens drei Monate krank sind. Nicht zusammenlebende Elternteile können unter denselben Voraussetzungen jeweils Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro geltend machen, soweit die Aufwendungen 774 Euro übersteigen.

Erhöhung des Kindergeldes
Das Kindergeld für das 1. und 2. Kind wird ab 2002 von 138 Euro auf 154 Euro monatlich angehoben. Ab 2002 beträgt das Kindergeld dann 154 Euro für das erste, zweite und dritte Kind und 179 Euro für das 4. und jedes weitere Kind.
Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung werden nicht alle Eltern entlastet. Mehrbelastungen können sich vor allem bei folgenden Personen ergeben:
- bei Alleinstehenden wegen des Wegfalls des Haushaltsfreibetrags;
- bei allen Steuerpflichtigen, die bisher die Kosten für eine Haushaltshilfe als Sonderausgaben absetzen konnten;
- bei Studenten-Eltern, bei denen die Kinder zu Hause wohnen und bei denen deshalb ab 2002 der Ausbildungsfreibetrag wegfällt;
- bei Eltern mit erwachsenen Kindern in Ausbildung, wenn die Kinder eine Waisenrente beziehen und/oder Zinseinkünfte haben, weil der Sparer-Freibetrag und Versorgungs-Freibetrag bei der Überprüfung der Einkommensgrenze von 7.188 Euro ab 2002 nicht mehr abgezogen werden dürfen. In solchen Fällen sollten die Zinseinkünfte des Kindes möglichst bald durch eine Änderung der Depotstruktur reduziert werden, z.B. durch den Kauf von abgezinsten Bundesanleihen, bei denen in den nächsten Jahren keine Zinserträge anfallen.

Zweites Gesetz zu Familienförderung v. 16.8.2001 in BStBl 2001 Teil I S.533.