Das "Studenten-Mietmodell" funktioniert wieder

Mietverhältnisse zwischen Eltern und einem unterhaltsberechtigten Kind wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn das Kind die Miete ­ ganz oder teilweise ­ aus dem gewährten Barunterhalt zahlte. In zwei Urteilen vom 19.Oktober 1999 hat der BFH nunmehr seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1988 aufgegeben und einen Rechtsmissbrauch in den genannten Fällen verneint. Damit werden derartige Mietverträge künftig steuerrechtlich anerkannt, vorausgesetzt dass sie bürgerlich-rechtlich wirksam zu unter Fremden üblichen Bedingungen abgeschlossen und gemäß dem Vereinbarten durchgeführt werden.

Einer der neuen Entscheidungen lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern ihrer volljährigen Tochter am Studienort eine Eigentumswohnung vermietet hatten, die vorher an Dritte fremdvermietet war. Die Vermietung an die Tochter erfolgte nach einem formularmäßig geschlossenen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen wie vorher an die Dritten. Als Miete zahlte die Tochter einen Teil des von den Eltern erhaltenen Barunterhalts zurück.

In dem anderen der entschiedenen Fälle hatte eine Mutter jeweils einen der drei Haupträume einer Wohnung an ihre volljährige Tochter sowie an zwei weitere Personen vermietet. Mit der Tochter wurde eine vergleichbare Miete wie mit den beiden fremden Mieterinnen vereinbart. Die Eltern verrechneten die Miete mit dem der Tochter gewährten Barunterhalt und überwiesen ihr nur den Differenzbetrag.

In beiden Fällen waren in den Streitjahren die Werbungskosten bei den Wohnungen höher als die Mieteinnahmen. Die Eltern machten den Verlust aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuer geltend, was nach Auffassung des BFH zutreffend war.

BFH-Urteile v. 19.10.99 (IX R 30/98, IX R 39/99) in Betriebs-Berater 2000 S.132.

Aus den neuen BFH-Entscheidungen ergeben sich folgende Konsequenzen:

- Die Überlassung von Wohnraum an studierende Kinder kann jetzt einerseits als kostenlose Überlassung gestaltet werden, was dazu führt, dass die Eltern für diese Wohnung die Eigenheimzulage erhalten, falls die Eltern die Einkommensgrenzen einhalten und wenn bei den Eltern noch kein Objektverbrauch eingetreten ist. Diese Variante ist i.d.R. sehr vorteilhaft, wenn zum Haushalt der Eltern viele Kinder gehören, für die die Kinderzulage gewährt wird.

- Andererseits kann die Überlassung von Wohnraum an studierende Kinder jetzt als Mietverhältnis gestaltet werden, bei dem i.d.R. Verluste aus Vermietung und Verpachtung entstehen. Bei einem solchen Mietvertrag empfiehlt es sich, wie unter fremden Dritten vorzugehen und nahezu die normale Miete zu verlangen, um der Finanzverwaltung keinen Ansatzpunkt für das Argument Gestaltungsmissbrauch zu liefern. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass der Verkauf der Wohnung nach Abschluss der Studienzeit in solchen Fällen nicht von vornherein geplant sein darf, da die Finanzverwaltung Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur anerkennt, solange die Absicht besteht, während der Gesamtlaufzeit der Vermietung einen Totalüberschuss zu erzielen.