Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz

Das "Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze" vom 19.Dezember 2001 enthält folgende wesentliche Änderungen:

• Unternehmer müssen ab 1.Juli 2002 auf allen Rechnungen ihre Steuernummer angeben. Rechnungen, die die Steuernummer nicht enthalten, berechtigen aber weiterhin zum Vorsteuerabzug, so dass sie vom Rechnungsempfänger nicht zurückgewiesen werden müssen.

• Ab 1.Januar 2001 müssen alle neu gegründeten Unternehmen im ersten und zweiten Kalenderjahr die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, damit das Finanzamt die Geschäftsentwicklung besser überwachen kann.

• Führt eine Umsatzsteuervoranmeldung zu einer Erstattung, kann die Auszahlung ab 1.Januar 2002 im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Das führt in Einzelfällen zu einer schnelleren Steuererstattung, weil die Auszahlung vom Finanzamt dann vorgenommen werden kann, bevor die Prüfung des Sachverhalts abgeschlossen ist.

• Aufgrund eines neuen § 27b UStG ist das Finanzamt ab 1.Januar 2002 berechtigt, ohne Vorankündigung eine sog. Umsatzsteuernach­schau durchzuführen. Die Finanzbeamten dürfen die Geschäftsräume zu diesem Zweck während der Arbeitszeit betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Wohnräume dürfen jedoch gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Die von der Umsatzsteuernachschau betroffenen Personen müssen den Finanzbeamten auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen und Auskünfte erteilen. Wenn die bei der Umsatzsteuernachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben, darf die Finanzbehörde ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen. Die Finanzbeamten haben damit ab 2002 die Möglichkeit, ohne Vorankündigung eine Außenprüfung zu beginnen, indem sie eine Umsatzsteuernachschau vorschalten, bei der verdächtige Umstände aufgedeckt werden.

Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. 19.12.01 in BGBl 2001 I S.3922.