Das Statusfeststellungsverfahren für Erwerbspersonen

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.Dezember 1999 wurde das Statusfeststellungsverfahren eingeführt, das den Beteiligten in Zweifelsfällen Rechtssicherheit darüber verschaffen soll, ob eine Erwerbsperson selbständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Zuständig für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist allein die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Antragsberechtigt sind die Vertragspartner, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer. Dabei ist es ausreichend, wenn einer der Beteiligten Zweifel hat und deshalb die Statusentscheidung beantragt.

Der Antrag auf Statusfeststellung muss bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 10704 Berlin, schriftlich, formlos oder mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke gestellt werden. Die Vordrucke können im Internet unter www.bfa-berlin.de abgerufen werden.

Soweit ein Antrag auf Statusfeststellung nur von einem Beteiligten gestellt worden ist, zieht die BfA den anderen Beteiligten zu dem Verfahren hinzu und informiert ihn über die Antragstellung. Sodann teilt die BfA allen Beteiligten mit, welche weiteren Angaben und Unterlagen für die Entscheidung benötigt werden. Vor einer Entscheidung werden den Beteiligten dann von der BfA die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Im Anschluss hieran wird beiden Beteiligten ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid über den Status der Erwerbsperson erteilt.

Der Grundsatz, wonach die Versicherungspflicht mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung beginnt, erfährt durch das Statusfeststellungsverfahren folgende wesentliche Änderungen:

- Wird der Antrag auf Statusfeststellung bis zum 30.Juni 2000 gestellt, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA ein.

- Wenn der Antrag auf Statusfeststellung nach dem 30.Juni 2000 gestellt wird, so beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich mit der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung. Die Versicherungspflicht beginnt jedoch ausnahmsweise auch in diesem Fall mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA,

wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, und

wenn der Arbeitnehmer dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zustimmt, und

wenn der Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der BfA eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.