Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Neue Vorschriften zur Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen

Im Güterkraftverkehrsgewerbe, auf Baustellen, im Taxi- und Mietwagengewerbe, im Reinigungs- und Spielhallengewerbe sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe werden nach den Ermittlungen der Zollfahndung zwischen 10% und 25% der Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Insbesondere diese Branchen müssen in Zukunft mit verstärkten Kontrollen rechnen, nachdem das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" am 1.August 2004 in Kraft getreten ist (BGBl 2004 I,1842). Dieses Gesetz enthält als Artikel 1 das neu gefasste "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" und in den Artikeln 2-26 Änderungen im Strafgesetzbuch, Sozialgesetzbuch, Umsatzsteuergesetz, Einkommensteuergesetz usw.

In § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurde der Begriff "Schwarzarbeit" erstmals wie folgt definiert:

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- und Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisewerbekarte nicht erworben hat oder

5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Außerdem wurden folgende Straftatbestände ergänzt, um Strafbarkeitslücken zu schließen:

€¢ § 266a StGB betraf bisher nur das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Die Nichtanmeldung und das Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen wurde dagegen von § 266a StGB nicht erfasst. Durch eine Erweiterung des § 266a StGB kann die Nichtabführung der Arbeitgeberanteile jetzt in gleicher Weise geahndet werden wie die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile.

€¢ Nach der bisherigen Rechtslage konnte der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) bestraft werden. Ein strafwürdiges Verhalten liegt aber bereits dann vor, wenn vorsätzlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz rechtswidrig bezogen werden. Dies wurde durch die Schaffung eines ergänzenden Straftatbestandes über die Erschleichung bestimmter Fälle von Sozialleistungen ausdrücklich hervorgehoben.

Auch Schwarzarbeiter sind gesetzlich gegen Unfall versichert. Die Auftraggeber von Schwarzarbeit entziehen sich jedoch regelmäßig der Beitragspflicht. Deshalb müssen Unternehmer, die Dienst- oder Werksleistungen in Schwarzarbeit erbringen und dadurch Beitragsausfälle bei den Unfallversicherungsträgern verursachen, der Versicherung künftig die Aufwendungen erstatten, die infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung von Schwarzarbeit entstehen.

Der unfallversicherungsrechtliche Unternehmerbegriff ist weit auszulegen. Er erfasst auch Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht. Nach § 110 Abs.2 SGB VII haben die Unfallversicherer aber die Pflicht, vor einem Regressanspruch die Verhältnisse des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Dies wird auch in Zukunft einen Regeressanspruch gegenüber Privathaushalten im Regelfall ausschließen.

Bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit in Privathaushalten haben sich außerdem folgende Änderungen ergeben:

€¢ Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe gelten wie bisher nicht als Schwarzarbeit, vorausgesetzt dass diese Tätigkeiten nicht nachhaltig auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet sind. Folglich löst nicht jede Nachbarschaftshilfe Verpflichtungen nach dem Steuerrecht oder Sozialgesetzbuch aus. Wo Hilfeleistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Leistung nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet und deshalb steuerlich irrelevant. Solche Hilfeleistungen begründen kein Arbeitsverhältnis und keine Unternehmereigenschaft und sind damit auch sozialversicherungsrechtlich ohne Bedeutung. Dies gilt z.B. für den Nachbarjungen, der gelegentlich für ein paar Euro den Rasen mäht.

€¢ Bei der Beschäftigung einer Putzfrau gelten in Zukunft unterschiedliche Regelungen:

- Bei Minijobs, d.h. bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten, gilt das Nichtanmelden und Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern als Ordnungswidrigkeit.

- Bei darüber hinausgehenden Arbeitsleistungen macht sich der Arbeitgeber dagegen - wie bisher - strafbar und kann wegen Steuerhinterziehung, Betrug sowie Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen belangt werden. Eine Haushaltshilfe, die schwarz arbeitet, kann außerdem wegen Beihilfe strafrechtlich verfolgt werden. Je nach Einzelfall kann die Haushaltshilfe sich auch der Steuerhinterziehung strafbar machen.

Und nun folgen Details zu den Änderungen des Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes:

€¢ In § 50e EStG wurde klargestellt, dass lediglich ordnungswidrig handelt, wer für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe keine Lohnsteuern abführt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

€¢ Die §§ 14 Abs.2 UStG und 14b Abs.1 UStG enthalten die neuen Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. § 14 Abs.2 UStG bestimmt hierzu Folgendes:

1. Führt ein Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, so ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Das betrifft z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und das Fensterputzen.

2. Führt ein Unternehmer eine andere Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er jedoch verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Ein Immobilienbesitzer, der eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen lässt, muss die Rechnung und den Zahlungsbeleg nach § 14b Abs.1 UStG zumindest zwei Jahre lang aufbewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Damit die Immobilienbesitzer diese Aufbewahrungspflicht nicht übersehen, schreibt § 14 Abs.4 Satz 1 Nr.9 UStG ab 1. August 2004 vor, dass die o.g. Rechnungen einen Hinweis hinsichtlich dieser Aufbewahrungspflicht enthalten müssen. Die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Bei einem Verstoß gegen die Rechnungsausstellungspflicht kann ein Bußgeld bis zu 5.000 € und bei einem Verstoß gegen die Rechnungsaufbewahrungspflicht kann ein Bußgeld bis zu 500 € festgesetzt werden.