Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Dieses neue Gesetz soll Steuerhinterziehern einen Anreiz bieten, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Gleichzeitig sollen die Überprüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung verbessert werden, um Steuerhinterziehungen in Zukunft zu erschweren. Das Gesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

• Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, sollen durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe Strafbefreiung bzw. Befreiung von Geldbußen erlangen können.

• In der strafbefreienden Erklärung soll die Summe der nach dem 31.Dezember 1992 und vor dem 1.Januar 2002 erzielten Einnahmen angegeben werden, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.

• Die strafbefreiende Erklärung soll als Steueranmeldung ausgestaltet werden und damit ohne weiteres Zutun der Finanzbehörde als Steuerfestsetzung wirken.

• Steuerhinterzieher sollen durch eine umfassende Erklärung vollständig steuerehrlich und damit auch straffrei werden. Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfasst, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Recht.

• Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten: Bei einer Erklärung vom 1.Januar 2004 bis zum 31.Dezember 2004 soll ein Steuersatz von 25% auf die erklärten Einnahmen gelten. Wer sich danach bis zum 31.März 2005 erklärt, soll 35% Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen.

• Die Amnestieregelung soll Straf- und Bußgeldbefreiung bei Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder bei der Gefährdung von Abzugsteuern gewähren. Die Strafbarkeit anderer Delikte soll durch die Regelung nicht berührt werden.

Zentrales Abfragesystem für Bankkonten

Den Finanzbehörden soll die Möglichkeit eröffnet werden, über das Bundesamt für Finanzen ermitteln zu können, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Dieses Abfragesystem erfasst nur die von den Kreditinstituten bereits heute vorzuhaltenden Daten, so dass insoweit keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Finanzbehörden werden dabei nur erfahren können, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot hat. Einzelne Kontenbewegungen oder die Kapitalerträge können nicht abgefragt werden. Auch auf Ersuchen der Sozialbehörden oder eines Gerichtes sollen die Finanzämter künftig solche Kontoabfragen durchführen.

Die neuen Kontrollmöglichkeiten der Finanz- und Sozialbehörden hinsichtlich der Bankkonten werden viele Steuerpflichtige veranlassen, Gelder auf Bankkonten außerhalb der EU zu verlagern, was legal ist. Außerdem wird die von der Bundesregierung beabsichtigte Rückführung der im Ausland befindlichen "Schwarzgelder" dadurch wesentlich behindert.

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit empfiehlt es sich, Selbstanzeigen aufzuschieben, bis das neue Gesetz in Kraft getreten ist, vorausgesetzt dass die Aufdeckung der Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht unmittelbar bevorsteht.

Im Zusammenhang mit der oben dargestellten Amnestieregelung plant die Bundesregierung die Einführung einer einheitlichen Steuer für alle Kapitalerträge. Der Steuersatz soll 25% betragen und ab 2005 gelten.

EUkontrollmitteilungen

Außerdem wurde inzwischen innerhalb der EU Einigkeit über die sog. EUzinsrichtlinie erzielt. Danach wird es voraussichtlich ab 2005 bei Auslandskonten innerhalb der EU Kontrollmitteilungen geben. Ein Deutscher, der ein Wertpapierdepot bei einer Bank in Frankreich unterhält, muss dann damit rechnen, dass seinem Wohnsitzfinanzamt die Kapitalerträge aus dem französischen Depot aufgrund eines grenzüberschreitenden Meldeverfahrens bekannt sind. Nur Luxemburg, Belgien und Österreich werden vorläufig anstelle der Kontrollmitteilungen eine Quellensteuer von den Zinserträgen einbehalten, die zum größten Teil an den deutschen Fiskus abgeführt wird. Diese Quellensteuer wird voraussichtlich ab 2005 15%, ab 2008 20% und ab 2011 35% betragen. Die gleiche Quellensteuer wird dann voraussichtlich bei Konten in der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Andorra einbehalten.

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de. BMFmitteilung v. 4.6.03 in Der Betrieb Nr.24/2003 S.XIV.