Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ist am 1.Januar 2004 in Kraft getreten. Im Einzelnen geht es bei dem Gesetz:
• um die Flexibilisierung des Kündigungsschutzes;
• um die rechtssichere Gestaltung der Sozialauswahl bei der Kündigung;
• um einen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten
Kündigungen;
• um Erleichterungen für Existenzgründer bei der befristeten Beschäfti- gung von Arbeitnehmern;
• um eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen bei Kündigungen und
• um eine Verkürzung bei der Zahlung von Arbeitslosengeld.

Kündigungsschutz
In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz für ab 1.Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mehr. Bisher war dies bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Nach dem 31.Dezember 2003 neu eingestellte Arbeitnehmer fallen also erst bei einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern unter das Kündigungsschutzgesetz. Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten dagegen den bisher schon bestehenden Kündigungsschutz.

Sozialauswahl und einheitliche Klagefrist
Die bei Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wurde auf vier Kriterien beschränkt und zwar auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer sowie auf die Behinderteneigenschaft der Arbeitnehmer. Für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe wurde eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt. Außerdem wurde die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehler beschränkt, wenn sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat auf eine Namensliste der betriebsbedingt zu Kündigenden geeinigt hatten.

Gesetzlicher Abfindungsanspruch
Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer künftig zwischen einer Kündigungsschutzklage und der gesetzlichen Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr wählen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Kündigung im Kündigungsschreiben auf betriebsbedingte Gründe gestützt hat und den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass er einen Anspruch auf Abfindung geltend machen kann, wenn er die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt (§ 1a KSchG).

Erleichterungen für Existenzgründer bei befristeten Arbeitsverträgen

Existenzgründer dürfen jetzt in den ersten vier Jahren nach der Gründung des Unternehmens ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge abschließen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

• Es muss sich um eine Ersteinstellung handeln.

• Es muss sich um die Neugründung eines Unternehmens handeln.

• Die Verlängerungsmöglichkeiten sind zahlenmäßig nicht beschränkt.

Änderungen beim Arbeitslosengeld
Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld wurde grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt, wenn der Beschäftigte mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können jedoch Arbeitslosengeld bis zu einer Dauer von 18 Monaten beanspruchen. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes gilt die Kürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld erst für Ansprüche, die ab dem 1.Januar 2006 entstehen. Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor diesem Datum entstanden ist, gelten also die bisherigen Regelungen weiter.

Durch eine Änderung des § 147a SGB III wurde außerdem die Erstattungspflicht der Arbeitgeber bei der Entlassung langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer verschärft. Die Erstattungspflicht tritt jetzt ein, wenn die Entlassung nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt. Der Erstattungszeitraum wurde auf 32 Monate verlängert, und die erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten wurden verkürzt (§§ 127 u. 147a SGB III).

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 in BGBl 2003 I S.3002.