Das Bundesfinanzministerium streicht die "Surf-Steuer"

Aufgrund eines BMF-Schreibens vom 24.Mai 2000 gehört der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Mitbenutzung eines betrieblichen Telefonanschlusses bzw. von Internet- und sonstigen Online-Zugängen für private Zwecke eines Arbeitnehmers zum Arbeitslohn. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils kann in solchen Fällen nur unterbleiben, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung untersagt hat und die Einhaltung des Verbots überwacht, oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

In der Bundestag-Drucksache 14/4055 S.29 hat die Parlamentarische Staatssekretärin Hendricks hierzu erklärt, dass das BMF-Schreiben vom 24.Mai 2000 in der Öffentlichkeit überwiegend missverstanden worden ist. Das Bundesfinanzministerium wird deshalb gemeinsam mit den Ländern für die erforderlichen Korrekturen sorgen. Dabei wird die Finanzverwaltung berücksichtigen, dass geldwerte Vorteile nach § 8 Abs.2 EStG als Arbeitslohn nur zu erfassen sind, wenn sie 50 DM im Monat übersteigen. Angesichts der geringen Verbindungsentgelte bleiben deshalb die Vorteile aus der privaten Nutzung des betrieblichen Internetzugangs im Ergebnis steuerfrei.

BMF-Schreiben v. 24.5.2000 (IV C 5-S 2336-13/00) in Der Betrieb 2000 S.1100.