Das Altersvermögensgesetz - ein erster Überblick

Mit dem "Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens", das auch als Altersvermögensgesetz bezeichnet wird, soll zunächst die bisherige Rentenanpassungsformel dahingehend geändert werden, dass künftig die Veränderung der Lohnsteuerbelastung und des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Statt dessen wird auf die Veränderung der durchschnittlichen Bruttoentgelte abzüglich des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie eines fiktiven "Altersvorsorgeanteils" abgestellt. Der fiktive Altersvorsorgeanteil soll ab 2002 von 0,5% des Bruttoentgelts auf 4% im Jahr 2009 steigen. Deshalb werden die Rentenanpassungen in den Jahren 2003 bis 2010 um jeweils gut einen halben Prozentpunkt niedriger ausfallen als nach der derzeit gültigen Rentenformel. Dies betrifft sowohl den Rentenbestand als auch die neu hinzukommenden Rentner.
Außerdem sollen die Rentenansprüche der Neurentner, die bereits einige Zeit zum Aufbau einer privaten Zusatzvorsorge hatten, ab 2011 pauschal um einen "Ausgleichsfaktor" gekürzt werden, der von anfänglich 0,3% auf maximal 6% in 2030 steigt.
Auch die Hinterbliebenenrenten sollen gekürzt werden, indem nur noch 55% (an Stelle von bisher 60%) des Rentenanspruchs des verstorbenen Ehepartners gewährt werden. Andererseits soll für jedes Kind der Hinterbliebenenanspruch erhöht werden.
Neben diesen Änderungen im Leistungsrecht sieht das Altersvermögensgesetz eine Förderung der freiwilligen Zusatzvorsorge vor. Zu diesem Zweck sollen die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung eine Zulage erhalten, die von 38 Euro im Jahr 2002 auf 152 Euro in 2008 steigt. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Zulagenbetrag und für jedes Kind wird ein zusätzlicher Zuschuss gewährt, der von 46 Euro im Jahr 2002 auf 184 Euro im Jahr 2008 steigen soll. Alternativ wird die Möglichkeit eingeräumt, zunächst 1% und in der Endphase bis zu 4% des Bruttoentgelts als Sonderausgaben abzuziehen. Die Finanzämter werden die jeweils günstigste Variante im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen ermitteln.

Die Zulage soll nur für Kapitalanlagen gezahlt werden, die folgenden Kriterien genügen:
- In der Ansparphase müssen laufend Eigenbeiträge erbracht werden.
- Die Auszahlungsphase darf grundsätzlich nicht vor Vollendung des 60.Lebensjahres beginnen.
- Bei Beginn der Auszahlungsphase müssen zumindest die eingezahlten Beiträge vorhanden sein.
- Bei Vertragsabschluss muss sichergestellt sein, dass die Auszahlung in Form einer lebenslangen, mindestens gleichbleibenden monatlichen Leibrente erfolgt. Ebenfalls zugelassen sind feste Auszahlungspläne bis zum Alter von 85 Jahren. Anschließend muss das Restkapital verrentet werden.
- Die Anlage kann nur in Rentenversicherungen, Investmentanteilen oder Bankguthaben erfolgen.
- Der Anbieter des Vorsorgeprodukts muss über die Höhe und Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten schriftlich informieren.
- Der Wechsel des Anbieters unter Mitnahme des gebildeten Kapitals muss kurzfristig möglich sein.
- Eine Beleihung des Vorsorgekapitals muss ausgeschlossen sein.

Während die Beiträge steuerfrei bleiben, sollen die Rentenzahlungen dann aufgrund einer "nachgelagerten Besteuerung" versteuert werden.
Die betriebliche Altersversorgung soll in diesen Förderkatalog integriert werden. Zugunsten der Arbeitnehmer ist außerdem ein Anspruch auf Entgeltumwandlung vorgesehen, so dass die Betriebe in Zukunft zumindest eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis einer Gehaltsumwandlung anbieten müssen.
Bei den abschließenden Beratungen des Altersvermögensgesetzes wird es noch Änderungen geben. Die oben dargestellte Grundkonzeption wird aber voraussichtlich ab 2002 in Kraft treten. Es empfiehlt sich jedoch, keine Verträge über Vermögensanlagen i.V.m. der sog. "Riester-Rente" abzuschließen, bevor der endgültige Gesetzeswortlaut feststeht.

Gesetzesbeschluss des Altersvermögensgesetzes v. 26.1.01 in BR-Drucksache 59/01. Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.01 in BGBl 2001 I S.403.