Darlehen wie unter fremden Dritten vereinbaren

Gewährt ein GmbH-Gesellschafter der GmbH ein Darlehen, so sind die Refinanzierungszinsen dieses Darlehens nur teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn dieses Darlehen mit einem deutlich unter dem Marktzins liegenden Satz verzinst wird. Der volle Abzug der Refinanzierungszinsen als Werbungskosten ist nur dann zulässig, wenn das Darlehen einem Fremdvergleich standhält, wenn also ein fremder Dritter das Darlehen zu gleichen Konditionen gewährt hätte. Dies hat der BFH mit Urteil vom 25.Juli 2000 entschieden.
Bei Darlehen zwischen einer GmbH und deren Gesellschaftern sollten die Zinsen also wie unter fremden Dritten vereinbart werden; andernfalls drohen Nachteile aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen (falls dem Gesellschafter außergewöhnliche Vorteile gewährt werden) oder beim Abzug der Refinanzierungskosten.

BFH-Urteil v. 25.7.00 (VIII R 35/99) in DStR 2001 S.14.