D & O-Versicherungen vorteilhaft gestalten

Eine D & Oversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer, also eine Managerhaftpflichtversicherung. Sie dient zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Verletzung gesetzlich vorgeschriebener Sorgfaltspflichten ergeben. Versichert sind i.d.R. Fälle, in denen die versicherten Personen auf Grund einer Pflichtverletzung vom eigenen Unternehmen oder einem Dritten wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden.

Früher behandelte die Finanzverwaltung die auf den Arbeitnehmer entfallende Versicherungsprämie als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Von dieser Auffassung ist die Finanzverwaltung nunmehr teilweise abgerückt. Nach einem koordinierten Ländererlass vom 25.Januar 2002 liegt der durch eine D & Oversicherung gewährte Versicherungsschutz im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (was dazu führt, dass die Versicherungsprämien nicht als Arbeitslohn gelten), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

€¢ Bei der D & Oversicherung muss es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung handeln, die in erster Linie der Absicherung des Unternehmens gegen Schadenersatzforderungen Dritter dient.

€¢ Der Versicherungsvertrag muss Klauseln enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsanspruch dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zusteht.

€¢ Durch die D & Oversicherung muss das Management als Ganzes versichert sein.

€¢ Als Basis für die Prämienkalkulation dürfen nicht individuelle Merkmale der versicherten Organmitglieder dienen, sondern Betriebsdaten des Unternehmens.

Dagegen ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse nach Auffassung der Finanzverwaltung zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Im letzteren Fall sind die Versicherungsprämien deshalb weiterhin als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; sie können vom Arbeitnehmer dann aber als Werbungskosten abgezogen werden.

Niedersachsen v. 25.1.02 (S 2332-161-35) in Der Betrieb 2002 S.399.