Carsharing-Verein unterliegt dem Regelsteuersatz

Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharingverein an seine Mitglieder unterliegt der aktuell 19-prozentigen Umsatzsteuer. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent kommt nicht zur Anwendung.

Zwar kann ein Carsharingverein im Rahmen des Umweltschutzes generell gemeinnützig tätig sein und damit auch steuerbegünstigte Zwecke erfüllen. Dies wird aber dann ausgeschlossen, wenn die Leistungen an die Mitglieder im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, dem keine Zweckbetriebseigenschaft zukommt. An dieser fehlt ist hier, weil das Carsharing in der Satzung nicht als einzige Maßnahme ausgewiesen wird, durch die der steuerbegünstigte Satzungszweck "Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung€œ erreicht werden kann.

BFHurteil vom 12.6.2008, Az. V R 33/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 082685