Bundesverfassungsgericht entscheidet jetzt über das besondere Kirchgeld

Ob das von der evangelischen Kirche in Nordrheinwestfalen erhobene besondere Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen verfassungswidrig ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Betroffen sind verheiratete Kirchenmitglieder, bei denen das Familieneinkommen im Wesentlichen von dem anderen Ehepartner erwirtschaftet wird, der selbst keiner Kirche angehört. Dies gilt aber nur, wenn die Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Betroffene sollten daher Einspruch gegen den Kirchensteuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhen des Verfahrens beantragen.

BFHbeschluss vom 21.12.2005, Az. I R 44/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 063537, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter Az. 2 BvR 591/06