Bonusaktien der Deutschen Telekom AG

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es sich beim Bezug von Bonusaktien um steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Im Urteilsfall ging es um den zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG. Sofern die neu ausgegebenen Aktien nicht bis zum Ablauf der Haltefrist veräußert wurden, stand dem Erwerber das Recht auf Bezug von Bonusaktien zu. Als Kapitaleinnahme gilt der niedrigste Börsenkurs der Aktien am Tag der Einbuchung der Bonusaktien ins Depot des Anlegers. Damit fallen in allen noch offenen Steuerfällen zusätzliche Einkünfte an, sofern der Sparerfreibetrag überschritten wird.

Positiv wirkt sich das Urteil auf Bonusaktien aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG aus. Die Finanzverwaltung ging hier bislang von so genannten sonstigen Einnahmen aus, mit der Folge, dass 100 Prozent der Erträge versteuert wurden. Durch den Wechsel der Einkunftsart (jetzt: Kapitalvermögen) kommen diese Aktionäre in allen noch offenen Fällen in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens und damit der lediglich hälftigen Besteuerung.

BFH, Urteil vom 7.12.2004, Az. VIII R 70/02, DStR 2005, 639 = BB 2005, 868 = DB 2005, 862