Bis zu 10,57% Verzugszinsen abrechnen!

Nach § 286 BGB (BGBl 2002 I,42) tritt der Verzug eines Schuldners jetzt unter folgenden Voraussetzungen ein:

• Der Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart wurde, und wenn der Schuldner nicht zu der vereinbarten Zeit leistet.

• Der Schuldner kommt außerdem in Verzug, wenn der Gläubiger nach Eintritt der Fälligkeit mahnt, Klage erhebt oder einen Mahnbescheid zustellt.

• Abweichend von den o.g. Regelungen kommt ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung in Verzug.

Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt die Höhe der Verzugszinsen seit 1.1.2002 grundsätzlich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.2 BGB). Das sind im ersten Halbjahr 2002 10,57%. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, belaufen sich die Verzugszinsen dagegen - wie bisher - auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das sind im ersten Halbjahr 2002 7,57% (§ 288 Abs.1 BGB). Der Basiszinssatz wird aufgrund des neuen § 247 BGB in Zukunft jeweils am 1.Januar und 1.Juli neu festgelegt. Der Basiszinssatz i.S.d. § 247 BGB ist nicht identisch mit dem Basiszinssatz i.S.d. Diskontsatz-Überleitungsgesetzes. Dementsprechend werden jetzt z.B. in der FAZ zwei verschiedene Basiszinssätze veröffentlicht.