Bewirtungskosten müssen nicht immer gekürzt werden

Da die 20%ige Kürzung der Bewirtungskosten i.V.m. einer entsprechenden Kürzung des Vorsteuerabzugs nur für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass gilt, empfiehlt es sich, zwei Konten für Bewirtungskosten einzurichten, und die zu 100% abzugsfähigen Bewirtungskosten gesondert zu verbuchen. Zu den zu 100% abzugsfähigen Bewirtungskosten gehören z.B.
- Kosten für Kaffee, Kekse usw. i.V.m. der Bewirtung von Geschäftsfreunden in den Büroräumen (Abschn.21 Abs.5 EStR 2001);
- Bewirtungskosten anlässlich von Produktpräsentationen (Abschn.21 Abs.5 EStR 2001);
- Bewirtungskosten anlässlich von Besprechungen, an denen nur Mitarbeiter teilnehmen (Abschn.21 Abs.7 EStR 2001);
- Auch Bewirtungsaufwendungen, die Teil eines Leistungsaustauschs sind und die dem bewirtenden Steuerpflichtigen im Rahmen des Entgelts für seine Leistung ersetzt werden, z.B. im Rahmen einer Seminargebühr oder eines Beförderungsentgelts, unterliegen nicht der 20%igen Kürzung (Abschn.21 Abs.5 EStR 2001).