Bewirtungsaufwendungen im Einzelfall als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Gästen können im Einzelfall als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die Veranstaltung einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in den Ruhestand versetzt wird und im Rahmen der Verabschiedung die Dienstgeschäfte an den Nachfolger übergibt. Regelmäßig ist die berufliche Veranlassung von Werbungskosten anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Anlass allein nicht ausschlaggebend

Damit ist bei der Bewirtung von Gästen nicht allein der Anlass der Veranstaltung maßgebend. Von Bedeutung ist ferner beispielsweise, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Zu beachten ist darüber hinaus auch, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.

Unabhängig davon stellt die Übergabe von Dienstgeschäften ein rein berufliches Ereignis dar, ohne Bezug zur privaten Lebensführung. Die Verabschiedung in den Ruhestand stellt eine Veranstaltung mit ganz überwiegendem beruflichen Charakter dar, da sie in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst darstellt. Damit ist sie ein Teil der Berufstätigkeit.

Weitere Umstände, wie die Tatsache, dass die Feierlichkeiten in den Räumen des Arbeitgebers stattfanden und der Arbeitgeber auch die Gästeliste festlegte, bestätigen die berufliche Veranlassung im konkreten Fall.

Arbeitgeber lädt für Arbeitnehmer ein

Ähnlich sieht die Regelung aus, wenn der Arbeitgeber zu einem Empfang anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers einlädt. Auch hier ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um eine betriebliche Veranstaltung oder um ein privates Fest handelt. Diese Sichtweise ist auch auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) übertragbar, die zum Geburtstag des Geschäftsführers eine Feier veranstaltet. Dem hat sich auch die Finanzverwaltung bei Veranstaltungen und Empfängen privater oder öffentlicher Arbeitgeber angeschlossen. Dabei kommt es steuerlich zu folgenden Auswirkungen:

• Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

• Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die anteiligen Aufwendungen, die auf den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer selbst und seine Familienangehörigen sowie auf private Gäste entfallen, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt immer dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen.

BFHurteil vom 11.1.2007, Az. VI R 52/03, DStR 2007, 340