Bewirtung im Eigenheim kann bei variablem Gehalt zu Werbungskosten führen

Veranstaltet ein angestellter Geschäftsführer, der regelmäßig ein Festgehalt und eine Tantieme bezieht, zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Fest im heimischen Garten ausschließlich für seine Mitarbeiter, sind die Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Hauptgrund hierfür sind seine variablen Bezüge, die von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängig sind und durch die Einladung gesichert werden können. Dadurch ist ein solches Gartenfest ausschließlich durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst.

Unerheblich ist für den Bundesfinanzhof, dass die Feier zu Hause beim Geschäftsführer stattfindet. Das führt nicht automatisch zu einem privaten Fest, wenn sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen. Im Urteilsfall galt als weiteres Indiz für eine betriebliche Veranlassung, dass der Gastgeber die meisten der eingeladenen Mitarbeiter nicht persönlich kannte. Arbeitgeber und Angestellte sollten die neue Tendenz der Rechtsprechung nutzen und durch ausreichende Nachweise zeitnah dokumentieren.

BFHurteil vom 1.2.2007, Az. VI R 25/03, DStR 2007, 575