Betriebsveranstaltungen steuerlich optimal gestalten

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier oder i.V.m. sonstigen Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden:
- Begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (Abschn.72 Abs.3 LStR 2002). Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an, d.h. eine Übernachtung ist ab 2002 nicht mehr schädlich. Auch Inhaber sehr kleiner Betriebe können ihre Mitarbeiter also zweimal im Jahr zu einer Betriebsveranstaltung - etwa zu einem Abendessen oder Ausflug - einladen, um das Betriebsklima zu fördern.
- Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschl. der Umsatzsteuer 200 DM (bzw. ab dem Jahr 2002 110 €) je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 200 DM bzw. 110 € (Abschn.72 Abs.4 und 5 LStR 2002).
- Geschenke, die den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, bleiben - innerhalb der 200 DM- bzw. 110 €-Grenze - nur bis zu einem Wert von 60 DM bzw. ab dem Jahr 2002 40 € (inkl. USt) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geschenke verlost werden (Abschn.72 Abs.4 und 6 LStR 2002).
- Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen und außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei (Abschn.72 Abs.6 LStR 2002; § 2 Abs.2 Nr.2 ArEV).
Die Pauschalierung mit 25% ist z.B. bei einem Betriebsausflug möglich, bei dem die Grenze von 200 DM bzw. 110 € überschritten wird. Dagegen können Geldgeschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, nur in die Pauschalierung einbezogen werden, soweit es sich um zweckgebundenes Zehrgeld oder um sonstige Zuwendungen handelt, die den Rahmen der Betriebsveranstaltung betreffen. Lohnteile, etwa Weihnachtsgeld in Form von Goldmünzen, die nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können nicht pauschal mit 25% versteuert werden (BStBl 1992 II,655 unter I 3).
- In der Literatur wird teilweise empfohlen, den Arbeitnehmern anlässlich der Weihnachtsfeier 30 € zu schenken, weil der Euro vor dem 1.Januar 2002 kein gesetzliches Zahlungsmittel ist und deshalb nicht als Geldgeschenk anzusehen sei. Die Finanzverwaltung wird das wahrscheinlich anders sehen. Außerdem verstößt die Überlassung von Euro-Bargeld an Arbeitnehmer vor dem Jahr 2002 gegen die Verpflichtungen, die der Arbeitgeber gegenüber seiner Bank eingegangen ist. Der 30 €-Tipp sollte also nur von Arbeitgebern aufgegriffen werden, die bewusst das Risiko eingehen wollen, dass es in dieser Frage bei der nächsten Lohnsteuerprüfung Streit geben kann.

LStR 2002 in BR-Drucksache 651/01.