Betriebliche Unterlagen, die im Jahr 2008 vernichtet werden können

Nach handelsrechtlichen- und steuerrechtlichen Regelungen müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren.

Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft z.B. auch Einnahmen-Überschussrechner für umsatzsteuerliche Zwecke.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem letzte Eintragungen in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Einzel- oder der Konzernabschluss aufgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz, Konzernabschluss und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.

Nachstehend aufgeführte schriftlich und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden:

Aufzeichnungen aus 1997 oder früher wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,

Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1997 oder früher,

Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1997 oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

Buchungsbelege, wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus 1997 oder früher,

• Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDVbuchführung, die 1997 oder früher erstellt wurden.

• Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende 1997. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des Tagesendsummenbons aus.

Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2001 und früher,

Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die Aufbewahrungsfrist für DDRlohnunterlagen gilt bis Ende 2011,

• erhaltene (im Original) und versendete (in Kopie) Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2001 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,

• sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2001 oder früher.

Besonderheiten

Kürzere Fristen aus nichtsteuerlichen Gesetzen sind unbeachtlich.

Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung dieser Unterlagen richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Generell sollte jedoch beachtet werden, dass Unterlagen, solange sie für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sein könnten, nicht vernichtet werden sollten. Das gilt z.B.

• bei schwebenden Außenprüfungen,

• bei bereits anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,

• zur Begründung von Anträgen ans Finanzamt und

• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.