Betriebliche Altersvorsorge soll auch über 2008 hinaus begünstigt werden

Der im August 2007 vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung sieht vor, dass die Sozialversicherungsfreiheit bei der Entgeltumwandlung auch über 2008 hinaus dauerhaft erhalten bleibt.

Sozialversicherungsfreiheit

Seit der Rentenreform 2001 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, Teile des Gehalts steuer- und sozialabgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente zu verwenden. Dieses Verfahren wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. Derzeit gelten bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt und sind frei von Sozialversicherungsabzügen.

Diese Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung soll nun in derselben Form und Höhe wie bisher über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt werden. Das gilt z.B. für Direktzusagen, die Unterstützungs- und Pensionskassen, die Pensionsfonds und die Direktversicherungen.

Unverfallbarkeit

Neben der Verlängerung der Sozialabgabenfreiheit sieht der Gesetzentwurf außerdem vor, das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften von 30 auf 25 Jahre abzusenken.

Derzeit können Arbeitnehmer ihre Anwartschaften trotz fünfjährigem Bestehen verlieren, wenn sie vor Erreichen des 30. Lebensjahrs den Job wechseln oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausschieden. Nunmehr sollen ab 2009 neu zugesagte Betriebsrentenanwartschaften schon ab Vollendung des 25. Lebensjahrs unverfallbar sein, soweit die Zusage bereits fünf Jahre bestanden hat. Ab 2001 erteilte Zusagen sollen nur einbezogen werden, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis Ende 2013 fortbesteht.

Entwurf des Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 8.8.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 072669