Betriebliche Altersversorgung über Pensionsfonds

Die rechtlichen Grundlagen für die Pensionsfonds sind in den Artikeln 9 und 10 des Altersvermögensgesetzes geregelt, die die notwendigen Änderungen des Betriebsrentengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthalten. Danach ist der Pensionsfonds ein neuer, eigenständiger Träger der betrieblichen Altersversorgung. Für Pensionsfonds gilt derselbe arbeitsrechtliche Rahmen wie für die übrigen Wege der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungszusagen des Arbeitgebers betreffen also auch beim Pensionsfonds Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Diese Leistungen können dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt werden; diese Leistungen können sich aber auch - und das ist neu - aufgrund einer Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, bestimmte Beiträge des Arbeitnehmers in entsprechende Anwartschaften umzuwandeln oder Beitragszahlungen vorzunehmen, ohne eine Aussage zur voraussichtlichen späteren Leistungshöhe zu treffen. Bei der letzteren Alternative handelt es sich um die sog. Beitragszusage mit Mindestleistung.
Diese neuartige Beitragszusage mit Mindestleistung kann nur über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds abgewickelt werden. Diese drei Durchführungswege genießen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung jetzt eine gewisse Priorität wegen der vom Arbeitnehmer erzwingbaren Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber muss hierfür ab 2002 eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbieten; andernfalls kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Da externe Pensionsfonds demnächst von den großen Versicherungs- und Kapitalanlagegesellschaften angeboten werden, können ab 2002 auch kleinere Betriebe dieses Vorsorgeprodukt mit relativ geringem Verwaltungsaufwand nutzen.
Erklärtes Ziel bei der Einführung des Pensionsfonds war es, für die Anlage der Gelder im Vergleich zur Lebensversicherung und zu den Pensionskassen mehr Freiheiten zuzulassen und auf diesem Weg die Chance zu langfristig höheren Renditen zu eröffnen. Hierzu wird der Gesetzgeber noch eine Rechtsverordnung erlassen (§ 115 Abs.2 VAG).

Besteuerung
Für Zahlungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds wurde in § 3 Abs.63 EStG eine Steuerbefreiung eingeführt, vorausgesetzt dass es sich um Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis handelt. Dem Pensionsfonds dürfen je Arbeitnehmer bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei zugeführt werden. Diese Steuerbefreiung wird ab 2002 (anders als die Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge) nicht stufenweise eingeführt. Diese Arbeitgeberbeiträge sind auch von der Sozialabgabenpflicht ausgenommen (§ 2 Abs.2 Nr.5 ArEV).
Möchte ein Arbeitnehmer für die Zuwendungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder die Altersvorsorgezulage in Anspruch nehmen, dann setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber für diese Beiträge zunächst Lohnsteuer und Sozialversicherung abführt. Hierauf hat der Arbeitnehmer im Falle einer Entgeltumwandlung einen Rechtsanspruch (§ 1a Abs.3 BetrAVG).
Bei der Umwandlung von Gehaltsansprüchen in Pensionsansprüche hat der Arbeitnehmer also ein Wahlrecht: er kann verlangen, dass diese Ansprüche wie normaler Bruttolohn behandelt werden; dann kann der Arbeitnehmer den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG bzw. die Altersvorsorgezulage in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber darf den Brutto-Gehaltsanspruch dem Pensionsfonds aber auch ohne Abzüge zuführen.
Schließlich sind auch Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme von bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften steuerfrei (§ 3 Nr.66 EStG). Diese Steuerbefreiung beruht darauf, dass die Versorgungsleistungen des Pensionsfonds der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Außerdem dürfen Arbeitgeberleistungen an einen Pensionsfonds als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf festgelegten Verpflichtungen beruhen oder Fehlbeträge abdecken (§ 4e Abs.1 EStG).
Die Kehrseite der staatlichen Förderung ist, dass die Pensionszahlungen aus einem Pensionsfonds in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf steuerfreien Arbeitgeberleistungen beruhen. Besteuert wird also nicht nur der Ertragsanteil (wie bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung), sondern nach der neuen Nr.5 des § 22 EStG zählt der volle Rentenbetrag zu den sonstigen Einkünften. Dies gilt gleichermaßen für Renten, die einem Steuerpflichtigen aus den neuen privaten staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen zufließen. Die neue Vorschrift des § 22 Nr.5 EStG hat insoweit Vorrang, d.h. sie gilt auch dann, wenn im Einkommensteuergesetz an anderer Stelle abweichende Vorschriften bestehen, z.B. hinsichtlich der Besteuerung der Renten aus Lebensversicherungen.
Pensionsfonds werden in wenigen Jahren wahrscheinlich einer der meistgenutzten Wege für die betriebliche Altersversorgung sein. Denn sie bieten den Arbeitgebern durch die neue Möglichkeit der Beitragszusage mit Mindestleistung Vorteile, weil die Risiken überschaubar bleiben. Für die Arbeitnehmer ist besonders attraktiv, dass sie bereits im Jahr 2002 von der Möglichkeit profitieren können, bis zu 4% des Bruttogehalts abgabenfrei in Altersvorsorgeansprüche umzuwandeln. Die Einzahlungen in den Pensionsfonds werden dann voraussichtlich bis zum Rentenbeginn eine Rendite von 8-10% erwirtschaften, so dass die Arbeitnehmer mit relativ hohen Pensionszahlungen rechnen können. Arbeitnehmer sollten deshalb erst dann einen privaten Vorsorgevertrag abschließen, wenn klar ist, dass der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung anbietet.

Altersvermögensgesetz v. 26.6.01 in BGBl 2001 I S.1310.