Besteuerung der sonstigen Bezüge

Arbeitnehmer sind bei einem Arbeitgeberwechsel im Lauf des Jahres nicht mehr verpflichtet, dem neuen Arbeitgeber die elektronisch erstellte Lohnsteuerbescheinigung des vorangegangenen Arbeitgebers vorzulegen. Deshalb darf der neue Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn für Zwecke der Besteuerung eines sonstigen Bezugs jetzt durch eine Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ermitteln.

Wenn der Arbeitgeber von dieser vereinfachten Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns Gebrauch macht, muss er dies im Lohnkonto vermerken und in der Lohnsteuerbescheinigung angeben. Die für diese Fälle vorgesehene Kennzeichnung mit dem Großbuchstaben "S" ermöglicht es der Finanzverwaltung, den Anlass für eine Pflichtveranlagung zu erkennen. Der Arbeitnehmer kann die Pflichtveranlagung vermeiden, indem er seinem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vorangegangen Dienstverhältnissen vorlegt.

Außerdem wurde die bisherige Vereinfachungsregelung, nach der sonstige Bezüge bis zu 150 € bei der Lohnsteuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen waren, ab 2004 abgeschafft.

§ 39b EStG; § 41 Abs.1 Satz 7 EStG; § 46 Abs.2 Nr.5a EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.