Besteuerung der Options- und Termingeschäfte

In einem Schreiben vom 27.November 2001 (BStBl 2001 I,986) vertritt der Bundesminister der Finanzen zur Besteuerung der Options- und Termingeschäfte folgende Auffassung:

Ein Kapitalanleger, der eine Kauf- oder Verkaufsoption erwirbt und das Geschäft innerhalb von zwölf Monaten durch ein Gegengeschäft oder auf andere Weise zum Abschluss bringt, erzielt einen Spekulationsgewinn bzw. -verlust. Dagegen bleiben Gewinne und Verluste, die nach Ablauf von zwölf Monaten realisiert werden, steuerlich außer Ansatz. Auch wenn eine Optionsprämie durch Zeitablauf verfällt, ist das Geschäft steuerlich unbeachtlich. In geeigneten Fällen ist es deshalb zweckmäßig, durch rechtzeitigen Abschluss des Geschäfts einen Spekulationsverlust zu realisieren, der dann mit Spekulationsgewinnen des laufenden Jahres, des Vorjahres oder in den folgenden Jahren verrechnet werden darf (§ 23 Abs.3 EStG). Gleiches gilt aufgrund der geänderten Regelungen in § 23 Abs.1 Nr.4 EStG für Gewinne und Verluste aus Finanztermingeschäften.