Besteuerung der Bonusaktien der Deutschen Telekom AG

Die Empfänger der Bonusaktien aus dem 2. Börsengang der Deutschen Telekom AG müssen diese Aktien als Kapitalertrag in der Einkommensteuererklärung erfassen. Die Behaltefrist endete am 30.August 2000. Mit Ablauf der Behaltefrist gelten die Bonusaktien als zugeflossen. Der maßgebliche Börsenkurs für die Berechnung des Sachwertes der Bonusaktien beträgt 43,40 Euro.

Für die Ermittlung eines Spekulationsgewinns bzw. ­verlusts aus der Veräußerung der Bonusaktien ist ebenfalls von einem Anschaffungswert in Höhe von 43,40 Euro auszugehen. Die Jahresfrist für die Entstehung eines steuerlich relevanten Spekulationsgewinns bzw. ­verlusts beginnt am 31.August 2000 und endet am 30.August 2001.

Die Bonusaktien aus dem 1. Börsengang der Deutschen Telekom AG brauchen nicht als Kapitalertrag versteuert zu werden. Dies ergibt sich aus einem BMF-Schreiben vom 10.Dezember 1999 (BStBl 1999 I,1129).

Auch die Zuteilung der Bonusaktien aus dem 1. Börsengang der Deutschen Telekom AG stellt ein Anschaffungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG dar. Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist maßgebliche obligatorische Vertrag ist mit Ablauf der Haltefrist am 29.September 1999 zustande gekommen. Mit dem 30.September 1999 beginnt damit die einjährige Spekulationsfrist zu laufen. Als Anschaffungskosten ist der Kurswert der Aktien am 30.September 1999 anzusetzen, der 38,10 Euro beträgt. Bei Veräußerung der Bonusaktien vor dem 1.Oktober 2000 entsteht dann ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn oder ­verlust.

Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums in der Zeitschrift NWB Nr.45/2000 S.4076. BMF-Schreiben v. 6.9.00 (IV C 3-S 2256-226/00) in LEXinform 575055.