Besonderheiten bei der Beschäftigung von Angehörigen

Nach dem Sozialgesetzbuch Teile III, V, VI und XI unterliegen Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigung beim Ehegatten oder bei einem Angehörigen ausgeübt wird. Allerdings prüfen die Sozialversicherungsträger in solchen Fällen sorgfältig, ob die von dem Angehörigen verrichtete Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, oder ob nur eine Mithilfe aufgrund der Familienzugehörigkeit vorliegt.

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen wird u.a. geprüft, ob der Arbeitgeber ein angemessenes Arbeitsentgelt bezahlt. Hierzu hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein Arbeitsentgelt, das den halben Tariflohn bzw. das halbe ortsübliche Arbeitsentgelt unterschreitet, keinen angemessenen Gegenwert für die ausgeübte Tätigkeit darstellt.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis bejaht, stellt sich die Frage, ob bei der Beitragsberechnung Ansprüche aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen zu berücksichtigen sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten hierzu den Standpunkt, dass dann, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Angehörige nicht ausdrücklich ausschließt, die darin festgelegten Arbeitsentgelte auch für die Angehörigen gelten und damit der Beitragsberechnung für die Sozialversicherung zugrunde zu legen sind (Betriebsberater 2003 S.480). Bei der Beschäftigung von Angehörigen sollte deshalb darauf geachtet werden, dass das Gehalt in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit und Arbeitszeit steht.