Steuertipps Aktuell
Beschränkter Ausgleich von Spekulationsverlusten ist verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß ist.
Danach können Spekulationsverluste nur mit Gewinnen aus getätigten privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Zeitraum, mit Gewinnen des Vorjahrs oder durch Vortrag für künftige Zeiträume verrechnet werden. Begründet wird dies mit der Besonderheit, dass der Gesetzgeber nur die innerhalb einer bestimmten Frist entstandenen Gewinne und Verluste der Besteuerung unterwirft. Anleger können damit - anders als bei anderen Einkunftsarten - durch die bewusste Steuerung des Verkaufszeitpunkts Gewinne steuerfrei vereinnahmen. Das rechtfertigt die Beschränkung des Verlustausgleichs.
Der BFH macht weiter deutlich, dass die Verlustausgleichsbeschränkung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass verlustbringende Wertpapiere dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Trotz eindeutiger Einbuchung versagte er die Behandlung als Betriebsvermögen. Hierzu muss der Wertpapierhandel schon als solcher eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.
Im Rahmen der ab 2009 geplanten Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf Kapitalerträge sollen zuvor nicht verrechnete Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften noch bis 2014 verrechnet werden dürfen. Eine gesonderte Feststellung lohnt sich damit besonders, da der Verlust dann vorrangig mit allen Kapitaleinnahmen verrechnet werden darf.
BFHurteil vom 18.10.2006, Az. IX R 28/05, DStR 2007, 64