Berufliche Nutzung privater PCs

Früher konnten Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließliche berufliche Nutzung nachgewiesen wurde. An dieser Rechtsauffassung hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest.

Aufgrund eines Erlasses Nordrheinwestfalen vom 14.Februar 2002 kann der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer jetzt steuerlich abgesetzt werden, vorausgesetzt dass der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Steuerpflichtige, die Teile der Kosten eines privat angeschafften Personalcomputers absetzen wollen, müssen also Aufzeichnungen anfertigen, aus denen sich der berufliche Anteil der Nutzung ergibt.

Die in einem früheren Erlass angekündigte Pauschalregelung wird die Finanzverwaltung nicht mehr veröffentlichen. Offene Fälle, die bislang noch nicht einvernehmlich abgeschlossen werden konnten, sollen die Finanzämter jetzt nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entscheiden.

Dies betrifft sowohl Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer einschl. der Peripheriegeräte als auch sonstige mit der PC- Nutzung im Zusammenhang stehende Aufwendungen. Hinsichtlich der Telekommunikationsaufwendungen für die Internetnutzung gelten die in Abschnitt 33 Abs.5 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 vorgesehenen Erleichterungen; d.h. insoweit genügt es, wenn in jedem Kalenderjahr Aufzeichnungen für drei Monate angefertigt werden. Ohne Aufzeichnungen dürfen nur 20% des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 €/Monat abgesetzt werden.

Erlass NRW v. 14.2.02 (S 2354-1-V B 3) in Der Betrieb 2002 S.400.