Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies indiziert die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis und zwar auch in Fällen, in denen die Überstundenvergütungen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme haben.
Mit diesem Leitsatz hat der BFH am 27.März 2001 seine ständige Rechtsprechung bestätigt. Überstundenvergütungen sollten also im Dienstvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers generell vermieden werden.

BFH-Urteil v. 27.3.01 (I R 40/00) in DStR 2001 S.1343.