Überprüfung der Gesellschaftsverträge wegen der Gewerbesteueranrechnung

Seit dem 1.Januar 2001 darf der 1,8-fache Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden. Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen sich den Anrechnungsbetrag mit den anderen Gesellschaftern teilen. Als Aufteilungsmaßstab dient der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinne sowie das Ergebnis von Ergänzungs- oder Sonderbilanzen werden dabei nicht berücksichtigt. Dass diese Regelung in manchen Fällen ungerecht sein kann, zeigt das folgende Beispiel:
An einer OHG sind die Gesellschafter A und B beteiligt. A leitet die Gesellschaft als Geschäftsführer und erhält dafür einen Vorabgewinn von 120.000 DM jährlich. B arbeitet im Unternehmen nicht mit. Der restliche Gewinn der OHG entfällt zu je 50% auf A und B.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird im Beispielsfall ohne Berücksichtigung des Vorabgewinns zu je 50% auf die Gesellschafter A und B aufgeteilt. Damit erhält B bei seiner Einkommensteuer nach § 35 EStG eine Ermäßigung, die höher ist als es seinem Gewinnanteil entspricht. Ähnliche Ergebnisse entstehen, wenn nur einer von mehreren Gesellschaftern Einkünfte aus seinem Sonderbetriebsvermögen hat. Es empfiehlt sich deshalb, die Gewinnverteilungsabreden bei allen Personengesellschaften im Hinblick auf die Folgen des neuen § 35 EStG zu prüfen und gegebenenfalls Ausgleichsvereinbarungen zu treffen, falls einzelne Gesellschafter von dieser neuen Vorschrift überproportional profitieren. Im Beispielsfall könnte z.B. die Gewinnverteilung dahingehend geändert werden, dass A einen etwas höheren Vorabgewinn erhält, um die Nachteile zu kompensieren, die A ab 2001 bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer hat.