Beratung gemeinnützig tätiger Personen ist steuerpflichtig

Beraten Unternehmen Gesellschaften, damit diese einen gemeinnützigen Zweck verfolgen können, sind sie selbst nicht gemeinnützig tätig und damit körperschaftsteuerpflichtig. Diese Entscheidung begründete der Bundesfinanzhof damit, dass es diesen Unternehmen an der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks fehle, der unmittelbar der Allgemeinheit zugute komme. Die nur mittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke reiche nicht aus, um ebenfalls von der Körperschaftsteuer befreit zu werden.

BFHurteil vom 7.3.2007, Az. I R 90/04, DB 2007, 1229