Beibehaltung der Pauschalbesteuerung bei vor 2005 abgeschlossener Direktversicherung

Durch das Alterseinkünftegesetz können seit Anfang 2005 Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherungen aus dem ersten Dienstverhältnis steuerfrei in eine Lebensversicherung einbezahlt werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Voraussetzung ist, dass die Versorgungszusage die Auszahlung der Direktversicherung in Form einer Rente bestimmt. Die späteren Rentenleistungen müssen - ebenso wie eine Kapitalabfindung - versteuert werden. Die Finanzverwaltung vertritt nun jedoch die Auffas-sung, dass die Versicherungsbeiträge auch in der folgenden Gestaltung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG bleiben: Die Versorgungszusage sieht neben der Rentenzahlung vor, dass der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Rentenbeginn die Kapitalauszahlung wählen kann.

Wahlrechte bei Altverträgen

Ab diesem Jahr können Arbeitnehmer bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung zwischen der Steuerbefreiung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG und der Fortführung der Pauschalbesteuerung der Beiträge nach § 40b a.F. EStG wählen.

In der Regel ist die Fortführung der Pauschalbesteuerung der Beiträge für den Arbeitnehmer die günstigere Variante, weil die Versicherung nur in diesem Fall steuerfrei ausbezahlt wird. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die Zahlung laufender Renten zugesagt hat, weil diese Renten bei Fortführung der Pauschalbesteuerung nur mit dem sehr niedrigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind (§ 22 Nr. 5 EStG). Deshalb sollten sich Arbeitnehmer mit vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherungsverträgen im Regelfall für die Fortführung der Pauschalbesteuerung entscheiden. Das eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, bei einem Ausscheiden aus dem Betrieb die alte Fassung der Vervielfältigungsregelung des § 40b a.F. EStG zu nutzen.

Erklärung des Arbeitnehmers

Wenn ein Arbeitnehmer die Fortführung der Pauschalbesteuerung der Direktversicherungsbeiträge nach § 40b a.F. EStG wünscht, so muss er bis zum 30. Juni 2005 gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG verzichtet. Dieser Verzicht gilt dann rückwirkend zum 1. Januar 2005 für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Bei einem möglichen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber muss der Verzicht auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG bis zur ersten Beitragszahlung des neuen Arbeitgebers erklärt werden (§ 52 Abs. 52a Satz 2 EStG). Das Gesetz schreibt für die Erklärung des Arbeitnehmers keine Form vor.

Damit der Arbeitgeber baldmöglichst weiß, wie er bei den Gehaltsabrechnungen vorgehen muss, sollte er von den Arbeitnehmern mit einer Direktversicherung eine entsprechende Erklärung anfordern. Diese kurze Erklärung könnte z.B. wie folgt gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich meiner Direktversicherung XY erkläre ich hiermit, dass ich auf die Steuerbefreiung der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG verzichte. Die Beiträge sollen weiterhin nach § 40b a.F. EStG pauschal versteuert werden, damit die nachgelagerte Besteuerung hinsichtlich der späteren Pensionszahlungen entfällt.

Die Erklärung des Arbeitnehmers ist nur erforderlich, wenn die Beiträge des alten Vertrags nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben können. So ist § 3 Nr. 63 EStG bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung, die nur die Auszahlung einer Kapitalabfindung vorsieht, nicht anwendbar. Hier ist eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers entbehrlich. Dagegen sollte der Arbeitnehmer sicherheitshalber eine Erklärung abgeben, wenn die Direktversicherung zwar die Zahlung einer Rente vorsieht, er aber das Recht hat, bei Rentenbeginn an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung zu wählen.

Neue Höchstbeiträge ab 2005

Ab 2005 gelten bei der Direktversicherung neue Höchstbeiträge. In eine Direktversicherung, die ab 2005 neu abgeschlossen wird, können jedes Jahr bis zu 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 EUR steuerfrei einbezahlt werden, 2005 also 4.296 EUR (§ 3 Nr. 63 EStG).

Die erhöhten Beiträge für die Direktversicherung können auch von Arbeitnehmern genutzt werden, die bereits einen vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag besitzen. Wenn die Beiträge für den Altvertrag nach § 40b a.F. EStG pauschal versteuert werden, sind bei einem zusätzlichen Direktversicherungsvertrag maximal 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begünstigt; das sind im Jahr 2005 4 v.H. von 62.400 EUR = 2.496 EUR (§ 52 Abs. 6 Satz 3 EStG).

Alternativen

Da die neuen Direktversicherungen ab 2005 nachgelagert besteuert werden, ist diese Form der Altersvorsorge für die Arbeitnehmer nicht mehr so attraktiv wie bisher. Das gilt auch für zusätzliche Direktversicherungsverträge, die nun wegen der neuen Höchstbeiträge abgeschlossen werden. Wenn für die Direktversicherung Eigenleistungen des Arbeitnehmers z.B. in Form eines Gehaltsverzichts erforderlich sind, werden viele Arbeitnehmer Altersvorsorgemaßnahmen vorziehen, bei denen sie über das Geld ohne Mitwirkung des Arbeitgebers verfügen können. Dazu gehört z.B. die steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähige Basisrente.

Vertragsänderungen

Bei der Änderung eines "Alt€œ-Direktversicherungsvertrags muss bedacht werden, dass die Steuervorteile wegfallen können, wenn die Änderung so schwerwiegend ist, dass steuerrechtlich nicht mehr von der Fortführung des Altvertrags ausgegangen werden kann. Die Finanzverwaltung hat in ihrem aktuellen BMFschreiben im Detail dargestellt, welche Vertragsänderungen unschädlich sind. Danach können die Beiträge einer alten Direktversicherung später z.B. steuerunschädlich bis zum Höchstbetrag von 1.752 EUR/Jahr erhöht werden. Dieser Höchstbetrag für die sehr günstigen Altverträge sollte nach Möglichkeit voll ausgeschöpft werden.
Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 in BStBl I 2004 , S. 554. BMFschreiben vom 17.11.2004, Az. IV C 4-S 2222-177/04 in BStBl I 2004 , S. 1065.