Steuertipps Aktuell
Bei Wohnungsüberlassung kann sich der Mietzins am unteren Rand des Mietspiegels orientieren
berlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen zu einem Mietzins innerhalb der Spanne des örtlichen Mietspiegels, liegt regelmäßig kein geldwerter Vorteil vor. Von einem geldwerten Vorteil spricht man, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält. Der geldwerte Vorteil ermittelt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Entgelt der Leistung, das der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Ansatz bringt und dem üblichen Marktpreis dieser Leistung. Er ist in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers anzusetzen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt selbst dann kein geldwerter Vorteil vor, wenn der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Mietzins den untersten Wert der Preisspanne aus dem Mietspiegel darstellt. Denn auch in diesen Fällen ist noch von einer ortsüblichen Miete auszugehen.
Im Urteilsfall hatte das zuständige Finanzamt allerdings auf den Mittelwert abgestellt und so einen geldwerten Vorteil zum Nachteil des Arbeitnehmers berechnet. Für diesen Ansatz sprechen aber weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes, so der BFH. Ein Mietspiegel bildet mit dem Ansatz einer Preisspanne insgesamt den ortsüblichen Mietzins und damit den relevanten Endpreis am jeweiligen Abgabeort ab. Nur diese vereinfachte und praxisbezogene Betrachtungsweise berücksichtigt, dass Arbeitgebern zur Ermittlung der Höhe des Mietzinses nur ein begrenzter Aufwand zuzumuten ist.
Diese Pflicht wird von dem Arbeitgeber durch Rückgriff auf den örtlichen Mietspiegel erfüllt, da dieser zu den Informationsquellen gehört, die eine leichte und schnelle Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses ermöglichen. Er muss nicht zusätzlich ermitteln, welcher Wert innerhalb der Preisspanne angemessen wäre.
Allerdings ist auf Grund dieser Entscheidung Folgendes zu beachten:
BFH, Urteil vom 17.8.2005, Az. IX R 10/05, BB 2005, 2670