Bei Schenkungen die Freibeträge mehrfach nutzen

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die Freibeträge i.H.v. 307.000 Euro für den Ehegatten. 205.000 Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder sowie 51.200 Euro für sonstige Enkel alle 10 Jahre erneut gewährt. Bei einem großen Vermögen kann es deshalb zweckmäßig sein, rechtzeitig mit Vermögensübertragungen zu beginnen, um die Freibeträge mehrfach zu nutzen (§§ 14+16 ErbStG). Auch durch steuerfreie Gelegenheitsgeschenke, etwa durch die Schenkung von Schmuck oder eines Kfz, kann zusätzlich Vermögen übertragen werden. Eine Grenze für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke ist im Gesetz nicht definiert. In der Literatur werden Beträge bis zu 40.000 Euro genannt (Meincke, Komm. zum ErbStG, 12.Aufl., § 13 Tz.45-46).
Schenker, die die Freibeträge "bis zur letzten Mark" nutzen wollen, können zusätzlich die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG ausschöpfen, wonach Erbschaftsteuer nur festgesetzt wird, wenn sie mehr als 50 Euro beträgt. Die Freibeträge belaufen sich inkl. der Kleinbetragsgrenze ab 2002:
- in Steuerklasse I auf 307.714 Euro für den Ehegatten bzw. auf 205.714 Euro für Kinder,
- in Steuerklasse II auf 10.716 Euro (z.B. für Geschwister) und
- in Steuerklasse III auf 5.494 Euro, z.B. für die Freundin.