Bei Sachspenden muss der Wert jedes einzelnen Gegenstands nachgewiesen werden

Bei Sachspenden muss aus der Zuwendungsbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sachen ersichtlich sein. Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Aussteller der Spendenbescheinigung den Marktwert jedes einzelnen Gegenstands ermitteln, denn nach § 10b Abs.3 EStG ist die Höhe der Zuwendung mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger spendet seine Fachbüchersammlung an eine Universität. Seines Erachtens hat diese Zuwendung einen Wert von ca. 40.000 €. Die Universität hat nun zwei Möglichkeiten für die Ausstellung der Spendenbescheinigung: Entweder stellt sie für jedes einzelne Buch eine Zuwendungsbestätigung aus, oder sie stellt eine Sammelzuwendungsbestätigung aus. Dieser Sammelzuwendungsbestätigung muss dann aber eine Anlage beigefügt werden, aus welcher der Titel und die Bewertung jedes einzelnen Buchs ersichtlich ist.

Wird die Sachspende im Beispielsfall aus dem Privatvermögen des Zuwendenden getätigt, so muss die Universität angeben, welche Unterlagen sie zur Ermittlung des Werts der Bücher herangezogen hat. In Betracht kommt z.B. ein Gutachten über den aktuellen Kaufpreis der Bücher unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen muss die Universität zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in ihre Buchführung aufnehmen.

Stammt eine Sachzuwendung aus dem Betriebsvermögen, so ist die Spende mit dem Entnahmewert anzusetzen; dies ist grundsätzlich der Teilwert. Werden die Bücher jedoch - wie im Beispielsfall - für steuerbegünstigte Zwecke gespendet, so kann die Entnahme auch mit dem Buchwert angesetzt werden. In diesem Fall ist eine Wertermittlung nicht erforderlich.

In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass Sachspenden aus einem Betriebsvermögen in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung führen als die Vernichtung der betreffenden Wirtschaftsgüter. Denn bei Sachspenden entsteht ertragsteuerlich eine Belastung mit Einkommen­steuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag in Höhe des Teilwerts der Entnahme. Es ist also im Regelfall vorteilhaft, die Entnahme zum Buchwert vorzunehmen, wenn die Sachspende einer gemeinnützigen Körperschaft zufließt. Außerdem entsteht eine Belastung mit Umsatzsteuer auf den Teilwert der Entnahme.

Eine ertragsteuerliche Entlastung ergibt sich aufgrund des Spendenabzugs bei der Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag in Höhe des Teilwerts oder Buchwerts der Entnahme zuzüglich der angefallenen Umsatzsteuer (Abschn.111 Abs.1 EStR 2003).

Per Saldo entsteht durch eine Sachspende aus dem Betriebsvermögen also eine Steuerschuld in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer abzüglich der ertragsteuerlichen Steuerermäßigung aus dem Abzug der Umsatzsteuer als Spende. Es ist also für den Betrieb vorteilhafter, wenn überzählige Wirtschaftsgüter verschrottet werden, wobei die Verschrottung auch eine karitative Organisation übernehmen kann.

Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 6.11.03 (S 2223 A-22-St II 2.06) in DStR 2004 S.180.