Bei Privatkonto Schätzung von Betriebs einnahmen möglich

Werden über ein vorwiegend privat genutztes Konto auch gelegentlich Geschäftsvorfälle abgewickelt, handelt es sich insgesamt um ein betriebliches Konto. Damit unterliegen auch diese Bankbelege sowie die zu Kontobewegungen führenden Ein- und Ausgangsrechnungen der Aufbewahrungspflicht. Das Finanzamt kann die Vorlage dieser Unterlagen somit im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangen. Sind sie nicht ordnungsgemäß oder werden sie nicht vorgelegt, darf eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen erfolgen. Schon aus Gründen der Transparenz ist deshalb dringend zu empfehlen, private und betriebliche Konten sowie private und betriebliche Geldbewegungen strikt zu trennen. Geschieht dies nicht, müssen sämtliche Unterlagen für beide Bankverbindungen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Bei Mängeln hat das Finanzamt zusätzliche Argumente, um eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen zu rechtfertigen.

FG Saarland, Urteil vom 30.6.2005, Az. 1 K 141/01, unter www.iww.de, Abrufnr. 052285