Bei Grundstückskauf Grunderwerbsteuer auf Erschließungsmaßnahmen vermeiden

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt bei einem Immobilienerwerb der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Dabei ist für den Umfang der Bemessungsgrundlage entscheidend, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist:

Ist ein Baugrundstück zum Zeitpunkt, in dem ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden soll bereits erschlossen, führt dieser Umstand regelmäßig zu einem höheren Kaufpreis und damit folglich auch zu einer höheren Grunderwerbsteuer. Ist allerdings Gegenstand des Kaufvertrags ein unerschlossenes Grundstück, erhöhen die zu erwartenden Zahlungen für die künftige Erschließung nicht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Verpflichtet sich jedoch der Verkäufer, dem Käufer das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erschlossene Grundstück in einem erschlossenen Zustand zu verschaffen, fällt die Grunderwerbsteuer regelmäßig auch auf den Teil des Kaufpreises an, der auf die Erschließung entfällt.

Um den Anfall von Grunderwerbsteuer für Erschließungskosten zu vermeiden, kann es daher ratsam sein, zwei Verträge abzuschließen: Einen Kaufvertrag über das unerschlossene Grundstück und einen Werkvertrag über die Erschließung des Grundstücks.

BFHurteil vom 21.3.2007, Az. II R 67/05, DB 2007, 1288