Bei gewonnenem Fertighaus keine AfA

Der Gewinner eines von einem Unternehmen im betrieblichen (Werbe-) Interesse verlosten Fertighauses kann mangels Eigenaufwand für die Anschaffung/Herstellung keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Anspruch nehmen. Dass ein Dritter die Kosten für das Fertighaus getragen hat, hindert grundsätzlich zwar nicht die Abziehbarkeit der Aufwendungen. Jedoch sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges nicht gegeben. Denn der Dritte hat nicht im Interesse des Gewinners, sondern im eigenbetrieblichen (Werbe-) Interesse gehandelt. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ein Geldbetrag gewonnen und dieser zum Hauserwerb eingesetzt worden wäre.

BFHurteil vom 26.4.2006, Az. IX R 24/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 062456