Bei Finanzierungen steuerlich nicht abzugsfähigen Drittaufwand vermeiden

Nimmt ein Ehegatte ein Darlehen auf, um damit betriebliche Einrichtungen oder Immobilien des anderen Ehegatten zu finanzieren, dann dürfen die Schuldzinsen für das Darlehen nicht abgezogen werden. Der finanzierende Ehegatte darf die Zinsen nicht abziehen, weil er keine Einkünfte erzielt und der Ehegatte, der die betrieblichen oder Vermietungs-Einkünfte erzielt, darf die Zinsen nicht abziehen, weil er die Schuldzinsen nicht getragen hat.

Um in einer solchen Situation den Schuldzinsenabzug zu erreichen, bieten sich zwei Vorgehensweisen an:

1.Alternative: Das Darlehen wird von dem Ehegatten aufgenommen, der die betrieblichen oder Vermietungs-Einkünfte hat. In einem solchen Fall ist es unschädlich, wenn der andere Ehegatte die Zinsen an die Bank bezahlt. Denn zugunsten des betrieblich tätigen oder vermietenden Ehegatten nimmt der BFH dann an, dass der andere Ehegatte die Mittel geschenkt und direkt an die Bank bezahlt hat. Es handelt sich dann um den sog. "abgekürzten Zahlungsweg".

2.Alternative: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass beide Ehegatten das Darlehen aufnehmen. Auch bei der sog. Finanzierung aus "einem Topf" darf der Ehegatte mit den betrieblichen oder Vermietungs-Einkünften die Schuldzinsen abziehen.

BFH-Urteil v. 24.2.00 (IV R 75/98) in DStR 2000 S.814. BFH-Urteile v. 2.12.99 (IX R 45/95 und 21/96) in DStR 2000 S.870 ff.