Steuertipps Aktuell
Bei erwachsenen Kindern in Ausbildung erneut einen Antrag auf Kindergeld stellen
Da die Finanzgerichte nach und nach immer mehr Abzüge bei der Berechnung der 14.040 DM-Einkommensgrenze zulassen, sollten bei erwachsenen Kindern in Ausbildung, denen das Kindergeld wegen zu hoher Einkünfte gestrichen wurde, erneut Kindergeldanträge gestellt werden. Bei Studenten reicht es jetzt z.B. in vielen Fällen aus, wenn die Heimfahrten vom Studienort mit 0,80 DM je Entfernungskilometer abgesetzt werden, um die Einkommensgrenze des § 32 Abs.4 EStG zu unterschreiten, die im Jahr 2001 14.040 DM und 7.188 Euro im Jahr 2002 beträgt. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Abzugsbeträge zusammengestellt, die aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung bei der Berechnung der Einkommensgrenze abgezogen werden dürfen:
- Maßgeblich ist der Begriff "Einkünfte" i.S.d. § 2 Abs.2 EStG. Es dürfen also alle Werbungskosten abgezogen werden, die im Zusammenhang mit den Einkünften stehen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dürfen z.B. alle Werbungskosten abgesetzt werden, die ein Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen könnte, und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darf über den Werbungskostenabzug hinaus auch der Sparer-Freibetrag abgezogen werden (BStBl 2000 II,566).
- Darüber hinaus dürfen bei der Berechnung der Einkommensgrenze Ausbildungskosten abgezogen werden. Zu den Ausbildungskosten zählen z.B. Studiengebühren, Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Bücher und sonstige Arbeitsmittel u.ä.m. Dagegen darf ein durch die Ausbildung verursachter erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung i.V.m. der Überprüfung der 14.040 DM-Grenze nicht abgezogen werden (BFH-Urteil v. 14.11.00 - VI R 62/97 - in DStR 2001 S.206).
- Weiterhin strittig ist u.a. die Frage, ob auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Überprüfung der 14.040 DM-Einkommensgrenze abgezogen werden dürfen. Eltern, die Anspruch auf Kindergeld hätten, wenn das zu versteuernde Einkommen des Kindes bei der Überprüfung der Einkommensgrenze zugrundgelegt wird, sollten also Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1781/2000 stellen. Die Finanzverwaltung stimmt einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu, gewährt derzeit allerdings keine Aussetzung der Vollziehung (BfF-Schreiben v. 22.11.00 - St I 4-S 3380-94/2000 - in DStR 2001,130).