Bei Direktversicherung Antragsfrist beachten

Ab 2005 bleiben Beiträge zur Direktversicherung grundsätzlich zunächst bis zu jährlich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Dafür ist der Rentenbetrag in der späteren Auszahlungsphase steuerpflichtig. Enthält der Vertrag eine Option zur Kapitalauszahlung, sind sowohl die Beiträge als auch die Auszahlungen steuerpflichtig.

Wurde die Zusage vor 2005 erteilt, können die Beiträge weiterhin nach dem alten Verfahren pauschal versteuert werden. Hierzu müssen Arbeitnehmer aber bis Ende Juni 2005 per Antrag beim Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit verzichten. Geschieht dies nicht, gelten die ab diesem Jahr eingezahlten Beiträge bis zu 2.496 EUR als steuerfrei. Darauf entfallende spätere Rentenleistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig.

BMF, Schreiben vom 17.11.2004, Az. IV C 4 - S 2222 - 177/04, BStBl I 2004,1065