Bei der verbilligten Vermietung muss die 75%-Grenze beachtet werden

Aufgrund des § 21 Abs.2 EStG ist der volle Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung selbst dann zulässig, wenn eine Wohnung zu 50% der ortsüblichen Miete zur Nutzung überlassen wird. Liegt die Miete unter 50% der ortsüblichen Marktmiete, ist der Werbungskostenabzug nur in dem Verhältnis möglich, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Miete steht.

Bei der verbilligten Vermietung muss jedoch die neuere BFHrechtsprechung beachtet werden. Denn im Ergebnis hat der BFH die 50%-Grenze auf 75% angehoben. Nur wenn die Miete mindestens 75% der ortsüblichen Miete erreicht, ist der volle Werbungskostenabzug ohne weiteres zulässig. Beträgt der Mietzins dagegen mindestens 50% und weniger als 75% der ortsüblichen Marktmiete, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose geprüft werden. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. In diesem Fall sind nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar. Die Finanzverwaltung wird die neue BFHrechtsprechung erst ab 2004 anwenden. Alle Mietverhältnisse mit relativ niedriger Miete sollten also vor dem Jahresende 2003 überprüft werden (BStBl 2003 I S.405).