Bei Bewirtungsaufwendungen müssen Teilnehmer und Anlass der Bewirtung offen gelegt werden

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.Februar 2004 entschieden, dass Rechtsanwälte die nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG erforderlichen Angaben zu den Teilnehmern und dem Anlass einer Bewirtung nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern können. Gleiches gilt für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und andere Freiberufler, die der Schweigepflicht unterliegen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt Kosten für Gaststättenbesuche in Höhe von 12.000 DM als Betriebsausgaben abgezogen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil auf den Belegen die erforderlichen Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen fehlten. Daraufhin ergänzte der Rechtsanwalt die Belege mit Angaben wie "Geschäftsbesprechung" oder "Mandatsbesprechung". Weitere Angaben verweigerte er mit Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH hielt dieses Argument nicht für durchgreifend. Das Gesetz verlange konkrete Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung, damit die Finanzverwaltung überprüfen kann, ob eine Bewirtung wirklich betrieblich veranlasst gewesen ist. Zwar unterliege ein Rechtsanwalt der Schweigepflicht, deren Verletzung strafbar sei. In das so geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant werde jedoch nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn aus Gründen der Gleichbehandlung auch vom Rechtsanwalt Angaben zu Person und Anlass der Bewirtung verlangt würden. Wenn ein Mandant sich einladen lasse, rechne er damit, dass der Anwalt die Kosten steuerlich geltend macht und dabei auch die Person des Bewirteten benennt. Allerdings brauche der Rechtsanwalt nur die zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung unbedingt erforderlichen Einzelheiten gegenüber dem Finanzamt offen zu legen. Finde das Geschäftsessen beispielsweise im Zusammenhang mit der Beratung des Mandanten wegen einer angeblichen Steuerhinterziehung statt, sei ein Hinweis auf den Hinterziehungsvorwurf entbehrlich.

In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Personen in nach dem 31.Dezember 2003 beginnenden Wirtschaftsjahren nur noch zu 70% (anstelle von bisher 80%) abzugsfähig sind.

BFHurteil v. 26.2.04 (IV R 50/01) in DStR 2004 S.715.