Bei bestandskräftigen Kindergeldbescheiden Änderungen doch noch möglich?

Dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines volljährigen Kindes, das sich in der Berufsausbildung befindet und das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei der Ermittlung der Kindergeld relevanten Einkünfte und Bezüge abgezogen werden können, ist inzwischen bekannt.

Eine diesbezügliche Korrektur von bereits bestandskräftigen Kindergeldbescheiden haben die Familienkassen bislang aber abgelehnt. Das könnte sich jetzt allerdings ändern. Denn das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid dann geändert werden kann, wenn dieser auf einer Prognoseentscheidung der Familienkasse beruht. Da vor Ablauf eines Kalenderjahres die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge nicht feststeht, ist es der Familienkasse auch nur mittels einer Prognose möglich, eine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Kindergelds in einem laufenden Kalenderjahr zu fällen. Damit tragen derartige Entscheidungen den Charakter der Vorläufigkeit in sich.

Sie sollten also auch bei bestandskräftigen Kindergeldbescheiden nachträglich Kindergeld beantragen, wenn die Ablehnung bzw. Aufhebung auf Grund einer Prognoserechnung erfolgt ist und keine abschließende Prüfung stattgefunden hat.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2006, Az. 14 K 4078/05 Kg, Revision beim BFH, Az. III R 6/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 061000