Bei Aushilfen Freistellungsbescheinigungen für das Jahr 2001 beantragen

Zu den Aushilfen, die mit einer relativ geringen Abgabenbelastung beschäftigt werden können, gehören Arbeitnehmer, die regelmäßig weniger als 15 Std./Woche arbeiten, bis zu 630 DM/Monat verdienen und bei denen die Summe der sonstigen Einkünfte Null oder negativ ist. Das betrifft vor allem Arbeitslose, Hausfrauen, Schüler und Studenten.

Wenn eine solche Aushilfe eine Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamts beibringt, fällt keine Lohnsteuer an (§ 39b Abs.7 EStG). Der Arbeitgeber muss dann lediglich einen Pauschalbeitrag i.H.v. 12% an die gesetzliche Rentenversicherung und einen Pauschalbeitrag in Höhe von 10% an die gesetzliche Krankenversicherung abführen und kann den Arbeitslohn ohne Abzüge auszahlen. Der Pauschalbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung entfällt, wenn die Aushilfe privat krankenversichert ist.

Da die Freistellungsbescheinigungen jeweils nur für ein Jahr gelten, müssen für das Jahr 2001 neue Bescheinigungen beschafft werden. Eine Freistellungsbescheinigung kann bis Ende November 2001 rückwirkend für das abgelaufene Jahr beantragt werden (§ 39a VI Satz 2 EStG). Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres muss der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen, diese fest mit der Freistellungsbescheinigung verbinden und der Aushilfe diese Formulare dann aushändigen. Die entsprechenden Vordrucke sind im Bundessteuerblatt 2000 Teil I S.1206 abgedruckt.

Der Bund der Steuerzahler warnt in der Zeitschrift Finanztest davor, dass eine solche Freistellungsbescheinigung für den Arbeitnehmer zur Steuerfalle werden kann. Denn wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr von einer geringfügigen Beschäftigung mit Freistellungsbescheinigung zu einer Arbeit mit Lohnsteuerkarte wechselt, macht das Finanzamt die Steuerbefreiung für den 630-Mark-Job rückgängig. Bei der Steuerveranlagung addiert das Finanzamt dann alle Einkünfte, um die darauf fällige Einkommensteuer zu ermitteln. Für den Arbeitnehmer ist es deshalb oft vorteilhafter, wenn ein niedrigerer Nettolohn vereinbart wird, und wenn der Arbeitgeber für den Job 20% pauschale Lohnsteuer abführt, weil dieser Arbeitslohn dann bei einer späteren Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt wird.