Bei Anwendung der 1%-Regelung sind alle Kfz-Kosten abzugsfähig

Die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ist in § 4 Abs.5 Nr.6, § 6 Abs.1 Nr.4 und § 8 Abs.2 EStG geregelt. Danach müssen sowohl Selbständige als auch Arbeitnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer jeden Monat 1% des Listenpreises eines teilweise privat genutzten Betriebs-Pkw als Entnahme bzw. Sachbezug versteuern.
Diese Regelung führt zu einer sehr hohen Steuerbelastung. Steuerpflichtige, die der in vielen Fällen eintretenden Überbesteuerung entgehen wollen, müssen laufend ein Fahrtenbuch führen. Die pauschale Besteuerung mit 1% pro Monat kann nur durch ein Einzelnachweis der Kosten i.V.m. dem Nachweis des Privatanteils durch ein Fahrtenbuch vermieden werden.
Eine weitere Möglichkeit zur Minderung der Steuerbelastung i.V.m. der 1%-Regelung besteht darin, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Kosten abzusetzen, die mit der privaten Kfz-Nutzung zusammenhängen. Dazu zählen beispielsweise auch die Autobahngebühren, Fährkosten und die sonstigen Kfz-Aufwendungen die anlässlich der Privatfahrten anfallen.

Herold in "Gestaltende Steuerberatung" Nr. 4/2001 S.129.