Bei Übernahme der Pensionszusage durch einen Dritten liegt Arbeitslohn vor

Die Ablösung einer erteilten Pensionszusage führt auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Betrag auf Verlangen des Arbeitnehmers an einen Dritten gezahlt wird, damit dieser die Pensionsverpflichtung übernimmt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine an ihren Gesellschaftergeschäftsführer erteilte Pensionszusage nach der Trennung auf das Konto einer anderen GmbH überwiesen. Damit fließt dem Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt zusätzlicher Arbeitslohn zu. Denn er kann in diesem Moment wirtschaftlich darüber verfügen, so dass bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Die bloße Einräumung von Ansprüchen führt beim Arbeitnehmer regelmäßig aber noch nicht zum Zufluss von Einnahmen.

Keine Rolle spielt es, dass der Ablösungsbetrag nicht an den Geschäftsführer selbst, sondern an eine andere GmbH zur Übernahme der Pensionszusage gezahlt wird. Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Verwendungsabreden sind für den Zufluss von Einnahmen unschädlich, da sie lediglich den Vermögensgebrauch betreffen. Sie haben keinen Einfluss auf den steuerlichen Zufluss. Der Ablösungsbetrag unterliegt allerdings der Tarifermäßigung, weil es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, die in zusammengeballter Form ausbezahlt wird.

BFHurteil vom 12.4.2007, Az. VI R 6/02, DStR 2007, 894